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Mediationsklausel

Die Aufnahme folgender Mediationsklausel in Ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Verträge mit Gesellschaftern, Kunden, Mitarbeitern, Lieferanten, Anrainern, mit Partnern bei Projekten, mit Lizenznehmern oder Lizenzgebern oder für Servicevereinbarungen kann viel Ärger ersparen.

„Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag auch hinsichtlich dessen Wirksamkeit werden die Vertragsparteien über eine Konfliktlösung miteinander verhandeln. Führen die Verhandlungen binnen 30 Tagen nicht zum Erfolg, vereinbaren die Vertragsparteien als nächsten Schritt den ernsthaften Versuch, den Konflikt in einer Mediation zu lösen. Die Erfassung der Konfliktthemen, die Auswahl von am Bundesministerium für Justiz eingetragenen MediatorInnen (ZivMediatG) und die Festlegung des Ablaufes werden einvernehmlich erfolgen. Jeder Vertragspartei steht es von Beginn an frei, diese Mediation ohne Sanktionen abzubrechen um eventuell weitere rechtliche Schritte zu unternehmen.“

Die Formulierung basiert auf österreichischem Recht, betont die Freiwilligkeit, spricht für die Orientierung Ihres Unternehmens am Interesse für Lösungen und am konstruktiven Umgang mit Geschäftspartnern. Sie zeigt die Betonung von Autonomie bei Entscheidungen. Außerdem sichert sie Ihren Juristen den Freiraum für anlassbezogene Ergänzungen.

 

Quelle: Experts Group WirtschaftsMediation der WKO